Schützenverein 1899 Sosa e.V.
Eingetragener Verein (Amtsgericht Aue / VR 260) mit gemeinnützigem Zweck
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Uwe Bräuer
An der Binge 9
08309 Eibenstock OT Sosa
Tel.: 037752/55845
Mail: braeuer.sosa@t-online.de
1. Vorsitzender: Uwe Bräuer
Eibenstocker Weg 35
08309 Eibenstock OT Sosa
Te.: 037752/61835
2. Vorsitzender: Thomas Unger
Wiesenstraße 1
08309 Eibenstock OT Sosa
Kassenwart: Lutz Thümmler
Schriftführer: Brigitte Mothes
Vorstand: Klaus Anger, Jörg Schädlich, Lothar Weller
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen " Schützengesellschaft Sosa 1889 e. V."
Sitz des Vereines ist Sosa.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aue eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports durch Abhaltung sportlicher Übungen
und Wettkämpfen, sowie die Errichtung und Beschaffung geeigneter Sportanlagen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
" Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins dürfen Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden.
Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung
der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, der bis 31. 10. zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber
dem 1. Vorsitzenden erklärt werden muss,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss durch den Vereinsausschuss.
Gegen diesen Ausschluss hat der Betroffene das Recht
der Anhörung durch die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein, hat ein Mitglied keinen Anspruch
auf anteiliges Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem
Kassenwart.
Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Jeder ist allein vertretungs- berechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden und der Kassenwart nur bei Verhinderung des 1.- und 2. Vorsitzenden tätig werden darf.
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zu einer Neu,
bez. Wiederwahl im Amt.
§ 8 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand nach § 7
b) dem Schriftführer
c) 3 Beisitzern
Sämtliche Vereinsangelegenheiten die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
werden im Vereinsausschuss behandelt und beschlossen.
Die Sitzungen des Vereinsausschuss werden vom 1. Vorsitzenden geleitet und hierzu schriftlich
eingeladen.
Über diese Sitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen,
dass von ihm und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Ausschuss kann sich eine Geschäfts.- und eine Ehrenordnung geben.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 3 Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur nächsten Neuwahl jedoch in Ihren Ämtern.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 3
Wochen, gerechnet ab dem Tage der Aufgabe zur Post, schriftlich einberufen.
Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 10
Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
1.) Wahlen nach den §§7 und 8
2.) Satzungsänderungen
3.) Entlastung des Vorstandes
4.)Wahl von 2 Kassenrevisoren
5.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6.) Entgegennahme des Jahresberichtes
7.) Verabschiedung eines jährlichen Haushaltsplanes
8.) Entscheidungen über Einzelausgaben die eine Höhe von 10.000,00 DM überschreiten, sowie
Grundstücksgeschäfte
9.) Ernennung von Ehrenmitgliedern
10.) Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durchzuführen.
Geheime Wahl ist erforderlich, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Ausschusses sowie bei Wahlen,
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine Stimmenthaltung bleibt außer Betracht.
Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.
Bei Satzungsänderungen sind 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, ebenso bei Auflösung und Zweckänderung des Vereins.
Über die Mitgliederversammlung, welche vom 1. Vorsitzenden geleitet wird, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann, in Absprache mit dem Ausschuss, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund beantragt wird.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Der 1. und 2. Vorsitzende werden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sosa, um ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke verwendet zu werden.
§ 11 Errichtung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 31. 06. 1996 beschlossen und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.
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